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I Teil: Allgemeine Bestimmungen
ARTIKEL 1 - ALLGEMEINES
1. ALLGEMEINE DEFINITION: Kitesailing steht für den Begriff der Sportart mit Zugdrachen auf Wasser, Land, Schnee und Eis. Der Fahrer wird als Pilot bezeichnet. Als Fahrzeug wird das Gerät bezeichnet, welches zur Fortbewegung mit dem Zugdrachen verwendet wird.
2. GELTUNGSBEREICH: Dieses Regelwerk gilt grundsätzlich dort, wo Kitesailing betrieben wird und bei SKA Rennveranstaltungen.
3. GÜLTIGE FASSUNG: Im Zweifelsfall gilt nur die deutsche Fassung.
4. GÜLTIGKEIT: Das vorliegende Werk gilt ab 24.Dezember 2005.
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